Ein Geschenk an Ihre Geschäftspartner zu überreichen, ist eine schöne Möglichkeit, um zu zeigen, dass Sie sich über die Zusammenarbeit freuen und sie wertschätzen. Natürlich war der Dezember der perfekte Monat, um darüber nachzudenken und Ihre Partner mit einem Geschenk zu überraschen. Falls Ihnen dies nicht gelungen ist, können Sie natürlich den Monat Januar nutzen, um ein Neujahrsgeschenk zu überreichen.
Sind die Kosten steuerlich absetzbar?
Haben Sie Geschenke für Ihre Geschäftskunden gekauft, sind diese Kosten (zzgl. MwSt.) grundsätzlich auf die normale Weise absetzbar und können gemäß der üblichen Regelung als Kosten geltend gemacht werden. Es kommt jedoch darauf an, welche Art von Geschenk Sie überreicht haben. In vielen Fällen fallen Geschenke unter „Repräsentationskosten“, da es oft um Lebensmittel oder Getränke geht. Ein Fläschchen Wein oder Champagner? Ein Paket mit Leckereien? Eine Schachtel Zigaretten? Und so weiter. Das Finanzamt zählt solche Ausgaben alle unter den Begriff „Lebensmittel, Getränke & Genussmittel“.
Und was ist mit einem Neujahrsempfang?
Der Beginn des neuen Jahres ist eine Gelegenheit, um auf all das Gute anzustoßen, das das kommende Jahr hoffentlich bringen wird. Als Selbstständiger haben Sie natürlich keine Mitarbeiter, mit denen Sie einen Neujahrsempfang feiern können, aber vergessen Sie nicht, dass Sie dies auch einfach mit Ihren Stammkunden tun können, oder denken Sie auch an alle Partner, mit denen Sie zusammenarbeiten. In jedem Fall betrachtet das Finanzamt die Kosten, die Sie hierfür aufwenden, als Repräsentationskosten. „Zu den 'Repräsentationskosten' zählen unter anderem die Kosten für Empfänge, festliche Zusammenkünfte und Unterhaltung“, und sind somit zu 73,5 % absetzbar.
In den oben genannten Fällen können Sie 73,5 % der Kosten als Aufwendungen geltend machen. Die MwSt. von Geschenken können Sie, im Gegensatz zu normalen Repräsentationskosten, jedoch zurückfordern. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel.
Rechenbeispiel:
Sie haben 10 Flaschen Wein zu je 10 € zzgl. MwSt. für Ihre Stammkunden gekauft. Insgesamt also 100 € an Kosten. Da diese Kosten nicht vollständig absetzbar sind, dürfen Sie 73,5 % der Kosten (in diesem Beispiel 73,50 €) in Ihrer Buchhaltung ansetzen. Das spart am Ende des Jahres doch wieder Einkommensteuer. Man könnte also sagen, dass Sie auf die 73,50 €, für die Sie sonst Einkommensteuer hätten zahlen müssen, jetzt einen „Rabatt“ erhalten. Vorausgesetzt, Sie fallen in die 36,55 % Steuerklasse, bedeutet dies einen „Rabatt“ von 26,86 €.
Die MwSt. ist absetzbar, aber nicht immer
Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die Sie an Ihre bestehenden Beziehungen geben. Unter Beziehungen versteht man also bestehende Kunden oder Lieferanten und nicht Mitarbeiter sowie keine potenziellen Kunden.
Sind Ihre Kunden Privatpersonen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie die MwSt. des Geschenks nicht abziehen können. Das Finanzamt gibt nämlich an, dass Sie die MwSt. nur abziehen können, wenn der Empfänger, falls er es selbst kaufen würde, weniger als 30 % MwSt. abziehen könnte. In vielen Fällen können Privatpersonen das nicht.
Wenn Sie einem Kunden häufiger Geschenke machen oder ein größeres Geschenk überreichen und der Betrag pro Jahr über 227 € zzgl. MwSt. liegt, können Sie die MwSt. von dem Betrag über 227 € nicht mehr zurückfordern.